Gemeinde Garstedt
Hauptstraße 21
21441 Garstedt
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat den von Anwohnern des Landhandels in einem Normenkontrollverfahren beklagten B-Plan Nr. 10a der Gemeinde Garstedt für unwirksam erklärt.
Bereits um 2002 hat der Rat der Gemeinde Garstedt mehrheitlich beschlossen, die Entwicklung der zentralen Bereiche der Gemeinde durch die Aufstellung von B-Plänen zu steuern. Der Bereich Bahnhofstraße wurde dabei im Verlaufe des Verfahrens in drei Bereiche geteilt, weil sehr bald ein Konfliktpotential zwischen den Interessen des seit mehr als 60 Jahren an dieser Stelle ansässigen Landhandelsbetriebes und der in den 90er Jahren herangewachsenen Wohnbebauung ersichtlich wurde. Festzustellen ist, dass es keinerlei Dokumentation über die sogenannten Zusagen an die Grunderwerber gibt, dass eine Erweiterung des Landhandelsbetriebes nicht in Betracht käme.
Bis 2011 war es der seinerzeitigen Verwaltung der Gemeinde Garstedt trotz umfangreicher Beteiligung des Planers und verschiedener Gutachter nicht gelungen, die Planung erfolgreich zu beenden. Das im B-Plan-Verfahren zu diesem Zeitpunkt erneut geforderte „Schalltechnische Gutachten“ wurde dann einstimmig 2012 in Auftrag gegeben und anschließend erfolgten weitere Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden (TÖB). Die in der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen sehr umfangreichen Anregungen und Bedenken der Anwohner wurden ebenso wie die Hinweise der TÖB von den Fachplanern ausführlich gewürdigt und dem Rat zur Abwägung vorgelegt.
Trotz aller Anstrengungen den Interessen der Anwohner und des Betriebes gerecht zu werden, ist das Gericht letztlich zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich des vom Betrieb ausgehenden Lärms durch den Planer der Gemeinde eine noch genauere Abwägung hätte vorgenommen werden müssen. Dies war insofern überraschend, als das Gericht im vorläufigen Verfahren hierzu überhaupt keine Hinweise gegeben hat, sondern im Gegenteil mit den Abwägungskriterien der Gemeinde argumentiert hatte. Die jetzt vollzogene Kehrtwendung des Gerichtes, die den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht, war daher für die Gemeinde nicht zu erwarten.
Über das weitere Vorgehen insbesondere die Einlegung eines Rechtsmittels wird der Verwaltungsausschuss nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsbegründung entscheiden.
Selbstverständlich können auch weiterhin alle Bauanträge aus dem ursprünglichen Planbereich - auch Anträge der Firma Peters - gestellt und positiv beschieden werden, wenn sie die Voraussetzung von §34 BauGB erfüllen. Bedauerlich für die Anlieger ist nur, dass wegen des Fehlens eines B-Planes jede einzelne Baumaßnahme vom Rat der Gemeinde beraten und beschieden werden muss. Dies wird zu Verzögerungen bei beabsichtigten Baumaßnahmen führen.
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