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Inzidenz im Landkreis Harburg steigt auf über 50

Regeln werden weiter verschärft
28.10.2020 / Admin / Quelle: Landkreis Harburg

Das zunehmende Infektionsgeschehen macht eine weitere Verschärfung der Corona-Einschränkungen erforderlich. Mit insgesamt 140 Corona-Neuinfektionen innerhalb der zurückliegenden sieben Tage hat der Landkreis Harburg den Inzidenz-Wert von 50 Neuinfektionen gerechnet auf 100.000 Einwohner überschritten. Der Wert liegt aktuell (Stand Mittwoch, 28. Oktober) bei 55,0. Das Land Niedersachsen wird den Landkreis Harburg damit als rote Region ausweisen. Rot steht in der Inzidenz-Ampel für ein „sehr starkes bis eskalierendes Infektionsgeschehen“. Die Verschärfung der Regeln aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung tritt mit Bekanntgabe des Überschreitens des Grenzwertes auf der Homepage des zuständigen Ministeriums unter  https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/  in Kraft und ist dementsprechend zu berücksichtigen.

Was gilt, wenn die Inzidenz von 50 überschritten ist?

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für Regionen mit einem sehr starken Infektionsgeschehen nicht mehr nur in öffentlichen Gebäuden, im Handel, in Bus oder Zug oder bei Veranstaltungen, sondern auch unter freiem Himmel, wenn Menschen länger als nur kurzfristig zusammenkommen und Abstände nicht einzuhalten sind.
Für private Feiern und Treffen dürfen maximal 10 Personen aus zwei Haushalten oder enge Angehörige unter Einhaltung des Abstandsgebotes zusammenkommen. Dies gilt sowohl für Treffen innerhalb der eigenen vier Wände als auch für Treffen unter freiem Himmel wie beispielsweise im eigenen Garten, aber auch für private Zusammenkünfte und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben stattfinden, also beispielsweise Hochzeiten, Geburtstage, Beerdigungen und ähnliche Anlässe.

Veranstaltungen vor sitzendem Publikum sind in „roten“ Regionen auf maximal 100 Besucherinnen und Besucher beschränkt. 
Für Gastronomiebetriebe gilt eine Sperrzeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Der Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ist Gastronomiebetrieben grundsätzlich verboten.

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