Die Bundeskanzlerin und die Regierungschef*innen der Länder haben umfangreiche weitere EInschränkungen aufgrund der eskalierenden Covid 19- Infektionszahlen beschlossen.
Dazu gehören insbesondere:
- Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnun-gen bis zum 10. Januar 2021 verlängern, sofern der heutige Beschluss keine abwei-chenden Festlegungen trifft.
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Perso-nen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Dies gilt auch für Silvester und Neujahr.
- Die Länder können vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen Treffen mit 5 Personen zuzüglich Kin-dern im Alter bis 14 Jahre im engsten Familienkreis, also mit Angehörigen desselben Haushaltes, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebens-ge-meinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Haus-stände bedeutet.
- Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein Versammlungsverbot umge-setzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot durch die Kommunen zu definieren-den publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell drin-gend abgeraten.
- Der Einzelhandel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlos-sen. Ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Le-bensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränke-märkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgerä-teakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkas-sen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkaufs und der Großhandel.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstu-dios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Me-dizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
- Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Ver-zehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt.
- An den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer mög-lich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grund-sätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbe-treuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. In Kindertagesstätten wird ana-log verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreu-ung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeit-raum bezahlten Urlaub zu nehmen.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Be-triebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.
Darüber hinaus wurden Regelungen für die Gottesdienste und besondere Schutzmaßnahmen für die Alten- und Pflegeheime verabredet. An die Bürgerinnen und Bürger wird appelliert, auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten
Den vollständigen Wortlaut des Beschlusses finden Sie hier als PDF Dokument:
Informationen zum Download als PDF-Datei:
- 20201213 Beschluss Ministerpräsidenten
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