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Nachweis der Geflügelpest bei einem Wildvogel im Landkreis

Allgemeinverfügung des Kreisveterinäramts: Stallhaltung für Geflügel ist ab Dienstag, 17.11. 2020, verpflichtend - Verschärfte Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen erforderlich
16.11.2020 / Admin / Quelle: Landkreis Harburg

In den vergangenen Wochen hat sich die Vogelgrippe (Aviäre Influenza) oder Geflügelpest in ganz Norddeutschland ausgebreitet. Nun wurde auch bei einer an der Elbe verendeten Graugans im Landkreis Harburg der hoch ansteckende Virus-Typ H5N8 festgestellt. Daher ordnet der Landkreis Harburg wie andere betroffene niedersächsische Landkreise die Stallpflicht für Geflügel im gesamten Kreisgebiet an. Damit dürfen ab Dienstag, 17. November 2020, Geflügelhalter ihre Tiere nicht mehr unter freiem Himmel halten, sondern nur in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss.

Thorsten Völker, Leiter der Abteilung Ordnung und Verbraucherschutz der Kreisverwaltung, die auch das Veterinäramt umfasst: „Das Friedrich-Löffler-Institut hat bei einer in Stöckte (Stadt Winsen/Luhe) tot aufgefundenen Graugans eine Erkrankung mit der aviären Influenza vom Typ H5N8 bestätigt. Auf dem Hintergrund des Vogelzugs müssen wir von einer möglichen Verbreitung der Geflügelpest im gesamten Kreisgebiet ausgehen und ordnen deshalb zum Schutz der Geflügelbestände im Landkreis Harburg die sofortige Stallpflicht an.“

Lediglich in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von der Aufstallungspflicht, zum Beispiel für Gänse- oder Entenhaltungen, bei denen keine Aufstallungsmöglichkeiten existieren, auf Antrag möglich. Das dafür notwendige Formular kann unter www.landkreis-harburg.de (Suchbegriff: „Geflügelpest“) heruntergeladen werden. Für Kleinst- und Hobbyhalter dürfte diese Möglichkeit in der Regel nicht greifen.
Über die Aufstallungsverpflichtung hinaus haben alle Geflügelhalter, auch Kleinst- und Hobbyhalter, im gesamten Kreisgebiet die gesetzliche Verpflichtung, Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  • Soweit noch nicht geschehen, muss jede Geflügelhaltung beim Veterinäramt ihre Adresse und die Zahl des gehaltenen Geflügels melden.
  • Geflügel darf nur unter einem Dach oder im Stall gefüttert und getränkt werden. Grund: Darüber fliegende Zugvögel könnten durch ihren Kot das Futter sowie Wasserstellen verunreinigen und Erreger übertragen. Wildvögel dürfen keinen Zugang zu Futter und Wasserstellen haben. Oberflächenwasser darf nicht zum Tränken verwendet werden.
  • Jeder Geflügelhalter muss ein Bestandsregister führen, in das Zu- und Abgänge im Bestand (auch Todesfälle) mit den Adressen der Käufer und Verkäufer einzutragen sind. Außerdem müssen die Halter ein Besucherbuch führen, in das sich jede Person eintragen muss, die den Geflügelstall oder -auslauf betreten hat. Für betriebsfremde Personen müssen unbedingt Desinfektionsmatten und Schutzkleidung ausgelegt werden.
  • Bei Krankheits- oder Todesfällen bei Tieren müssen die Halter unbedingt das Veterinäramt des Landkreises Harburg
    (Telefon: 04171/ 693 466, tiergesundheit@lkharburg.de) kontaktieren und die Ursache abklären lassen. Auch tote Wasservögel wie Gänse oder Enten – aber nicht jeder Singvogel – sollten dem Veterinäramt des Landkreises Harburg gemeldet werden.

Der Veterinärdienst des Landkreises überprüft die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen und weist alle Halter gezielt auf ihre Verpflichtungen hin. Zudem gibt das Veterinäramt folgende Hinweise:

  • Spaziergänger und Haustiere sollten Kontakt zu toten oder kranken Wildvögeln vermeiden
  • Tote oder kranke Wildvögel, insbesondere Wassergeflügel (etwa Enten, Gänse, Schwäne) sind dem Veterinäramt zu melden
  • Jäger sollten, wenn sie mit Federwild in Berührung gekommen sind, jeglichen Kontakt zu Geflügel vermeiden.

Die Vogelgrippe ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Sie kann bei infizierten Vögeln zu schweren Erkrankungen und massenhaftem Verenden führen. Ihr Ausbruch kann zudem immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und fleischverarbeitende Industrien haben Beim Menschen wurde das Virus bisher nicht nachgewiesen. Erhitzte Geflügelprodukte können unbedenklich verzehrt werden. Das zuständige Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) schätzt in seiner aktuellen Bewertung das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest in Geflügelhaltungen als hoch ein. 

Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie hier als PDF-Dokument:

Informationen zum Download als PDF-Datei:
  • Gefluegelpest Aufstalltungspflicht Allgemeinverfuegung
    *Datei nicht vorhanden

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